Satzung
MaryWardFriends Realschule Eichstätt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „MaryWardFriends Realschule Eichstätt“.

Der Verein ist in das beim Amtsgericht Ingolstadt geführte Vereinsregister
einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener
Verein“ in der abgekürzten Form e. V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Eichstätt.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle
Förderung der MariaWardRealschule Eichstätt der Diözese Eichstätt. Der
Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Bildungsziele, wie sie in der Bayrischen Verfassung enthalten sind und
dem christlichen Menschenbild entsprechen, an der MariaWardRealschule
Eichstätt zu unterstützen,

b) durch Bezuschussung bzw. Beschaffung von zusätzlichen Lernmitteln aller Art
(insbesondere Bücher, Musikinstrumente, naturwissenschaftliche Geräte,
Sportgeräte und dergleichen),

c) durch die Durchführung und Unterstützung von wissenschaftlichen und
kulturellen Veranstaltungen die Arbeit der Schule zu fördern,

d) die Freunde und Ehemaligen der Schule durch ein geistiges Band
zusammenzufassen,

e) Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an schulischen und kulturellen
Veranstaltungen zu ermöglichen,

f) besondere Leistungen von Schülerinnen und Schülern zu fördern,

g) Mitglieder zu gewinnen,

h) Spenden und sonstige Finanzierungsbeiträge zu sammeln

i) und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Ersatz von Auslagen ist nicht ausgeschlossen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über
deren Annahme der Vorstand entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod

b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit

c) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Frist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu
erfolgen hat.

c) Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt und dessen Interessen schädigt oder fortgesetzt seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit.

§ 4 Mitgliederpflichten

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und einen
jährlichen Beitrag zu leisten. Der Mindestbeitrag wird jeweils von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann nach natürlichen und juristischen
Personen unterschieden werden. Vergünstigungen für Schulabgänger,
Auszubildende und Studierende sind zulässig.

§ 5 Mitgliederrechte
Die Mitglieder sind berechtigt

1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen; sie haben dort Sitz und
Stimme;

2. durch Anregungen, Vorschläge und Anträge die Vereinsarbeit zu fördern.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung,

3. zwei Kassenprüfer.

Beschlüsse werden, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes
vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Die Abstimmungen sind offen und unmittelbar. Auf Antrag von 20% der jeweils
stimmberechtigten Anwesenden ist geheim abzustimmen. Das Stimmrecht
kann nicht delegiert werden.

Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt. Einzelkontovollmacht wird kraft Satzung dem 1.
Vorsitzenden und dem Schatzmeister erteilt. Mitglied des Vorstandes kann
jedoch nur ein ordentliches Mitglied sein.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Tätigkeit ist
ehrenamtlich.

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt wurde. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund
vor Ablauf der Wahlperiode abberufen werden. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird bei der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchgeführt.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Ihr obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:

1. die Wahl des Vorstands,

2. die Wahl der beiden Kassenprüfer,

3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
dessen Entlastung,

4. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und der sonstigen ihr vom
Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung
übertragenen Angelegenheiten,

5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch
den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung in Textform (z.B. schriftlich,
per EMail) an die letzte dem Verein bekannte Anschrift zu benachrichtigen.

Tagesordnungspunkte, die bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, sind in die Tagesordnung mit
aufzunehmen.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.

3. Auf schriftlichen Antrag von zehn Mitgliedern des Vereins oder 10% der
Vereinsmitglieder findet ebenfalls eine außerordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie muss spätestens vier Wochen nach Eingang
des Antrages beim Vorstand einberufen werden.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit der 2. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein
weiteres Mitglied des Vorstandes.

2. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Vertretung ist
unzulässig. Juristische Personen werden durch das jeweilige Organ vertreten.
Im Übrigen findet keine Vertretung statt, insbesondere ist die Übertragung des
Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der
Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.

4. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so ist
bei Stimmengleichheit ein erneuter Wahlgang erforderlich. Jedoch gilt bei
mehreren Kandidaten derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.

5. Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.

7. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird eine von den Kassenprüfern
geprüfte Jahresabschlussrechnung vorgelegt.

§ 11 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Zustimmung
von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig. In diesem Fall muss
eine Einladung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
erfolgen.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes oder 20% der Mitglieder.

2. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung
beschließen soll, muss vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.
Der Nachweis der fristgerecht erfolgten schriftlichen Einladung gilt als geführt,
wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er den
Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter der Bekanntgabe der
Tagesordnung zugesandt hat.

3. Die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Ist die Versammlung nicht beschussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die
Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Schulträger oder
dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der konstituierenden Mitgliederversammlung am
13.11.2017 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Nachtrag und Änderung der Satzung vom 13.11.2017.

Die Satzung mit Errichtung vom 13.11.2017 wurde am 28.08.2018 geändert. Die
Änderungen beziehen sich auf § 9 Absatz 1.